Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Eren Talas e.U. – WOSSA – Bezirksstrasse 22 – 2504 Sooß – ATU65976134

LIEFERVEREINBARUNG

1.
Alle Geschäfte von WOSSA-SPENDER.AT werden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen AGB abgeschlossen. Allgemeine Vertragsbedingungen des Geschäftspartners gelten auch im Fall, dass sich der Geschäftspartner nicht ausdrücklich diesen AGB unterwirft.
Die AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen und künftigen Geschäften, auch dann wenn sie im einzelnen Fall nicht ausdrücklich vereinbart werden.

2.
2.1.) Die Liefervereinbarung ist auf 12, 24 oder 36 Leistungsmonate abgeschlossen. Einvernehmlich vereinbarte Ruhezeiten (auch nachträglich) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und verlängern automatisch die Laufzeit der Liefervereinbarung um die die Ruhezeitdauer.
2.2.) Für Liefervereinbarungen mit einer Dauer von unter 6 Monaten wird ein Aufschlag von 30 % auf den vereinbarten Leistungsfestpreis vereinbart.
2.3.) Die Liefervereinbarung verlängert sich automatisch um weitere 12 Leistungsmonate, wenn die Kündigung nicht 2 Monate vor Ablauf schriftlich oder eingeschrieben erfolgt.
2.4.) Wenn die, von WOSSA-SPENDER.AT zur Verfügung gestellten Wasserspender, Flaschengebinde, etc. in den Räumen des Geschäftspartners abhandenkommen oder stark beschädigt werden, dass eine ordnungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist, so haftet der Geschäftspartner hierfür im vollen Umfang. Diesbezüglich wird vereinbart, dass WOSSA-SPENDER.AT die vom Geschäftspartner erlegte Kaution oder den Flaschenpfand zur Deckung sämtlicher Schäden heranziehen kann. Sollte keine Kaution oder ein Flaschenpfand vereinbart oder hinterlegt worden sein, so ist WOSSA-SPENDER.AT nach ihrer Wahl berechtigt, die abhandengekommenen oder beschädigten Gegenstände auf Kosten des Geschäftspartner und nach Wahl von zu ersetzen oder zu reparieren, sofern der Geschäftspartner nicht nachweist, dass ihn am Abhandenkommen oder der Beschädigung der genannten Gegenstände kein Verschulden trifft, von der Liefervereinbarung zurückzutreten und einen pauschalierten Schadenersatz in Rechnung zu stellen.
2.5.) Fristwidrige Kündigungen der Liefervereinbarung sind unwirksam. WOSSA-SPENDER.AT hat jedoch das Recht, die fristwidrige Kündigung gegen sich gelten zu lassen und einen pauschalierten, sofort fälligen Schadenersatz in Höhe von 50 % der auf die ursprünglich vereinbarte (verlängerte) Laufzeit entfallenden restlichen Entgelte in Rechnung zu stellen.
2.6.) Bei Nichtbegleichung der fälligen Zahlungen wird zusätzlich eine Miete für die von WOSSA-SPENDER.AT zur Verfügung gestellten Produkte verrechnet. Darüber hinaus werden An- und Abfahrtskosten berechnet.

3.
3.1.) WOSSA-SPENDER.AT verpflichtet sich nur zur Erbringung der schriftlich vereinbarten Lieferleistungen. Die vereinbarten Preise beziehen sich ebenfalls nur auf die schriftlich vereinbarten Leistungen. WOSSA-SPENDER.AT ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, die Fälligkeit des Rechnungsbetrages in Gesamthöhe wird dadurch nicht berührt. B.1.) Gilt nur für Pauschalverträge: Die Menge des grundsätzlich zu liefernden Wassers errechnet sich aus den Angaben des Geschäftspartner zur Zahl seiner ständigen Mitarbeiter und der Zahl seiner Besucher (Kunden), wobei ständige Mitarbeiter mit dem Faktor 0,8 und Besucher mit dem Faktor 0,2 multipliziert werden. Die sich daraus ergebende Summe entspricht dem grundsätzlichen monatlichen Wasserbedarf des Geschäftspartner in Liter, wobei aufgrund des Inhaltsvolumens von 18,9 Liter der Gebinde, in denen das Wasser geliefert wird, jene Gebindezahl der Pauschalpreisberechnung zugrunde gelegt wird, in welcher der ermittelte Wasserbedarf seine Deckung findet. Sollte die entsprechend den zuvor dargelegten Grundsätzen ermittelte Liefermenge infolge erhöhter Bestellungen durch den Geschäftspartner um mehr als 20% überschritten werden, ist WOSSA-SPENDER.AT berechtigt, die übersteigende Menge zu den der Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegenden Mengenpreise nach zu verrechnen.
Die zur Verfügung gestellten Wasserspender und deren technisches Service, die Trinkbecher (max. 100 Stück pro Flaschengebinde) sowie die Anlieferung der Flaschengebinde sind im Pauschalpreis enthalten.
3.2.) Gilt für alle sonstigen Verträge: Der vom Geschäftspartner zu bezahlende Preis errechnet sich nach dessen tatsächlichem Verbrauch auf Basis der vereinbarten Stückpreise. Die zur Verfügung gestellten Wasserspender und deren technisches Service sowie die Trinkbecher sind im Preis nicht enthalten und werden zu den vereinbarten Konditionen gesondert in Rechnung gestellt. In dem für die zur Verfügung gestellten Wasserspender vereinbarten monatlichen Stückpreis sind die Kosten des technischen Service bereits enthalten. Die Anlieferung der Flaschengebinde wird nicht in Rechnung gestellt.

3.3.) Gilt für Pauschal- und sonstige Verträge): Alle vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise und hat der Geschäftspartner diese zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen. Die vereinbarten Preise sind anhand des Verbraucherpreisindex (VPI) 2000, welcher von der Statistik Austria kontinuierlich verlautbart wird, wertgesichert. Die Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat des Beginns der Liefervereinbarung verlautbarte Indexzahl. Die vereinbarten Preise werden einmal jährlich auf Basis der letzten im abgelaufenen Jahr verlautbarten Indexzahl mit Wirkung auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres angepasst. Ausgangsbasis für weitere Anpassungen ist dann die der jeweils letzten Anpassung zu Grunde liegende Indexzahl.
Wenn es zu Preiserhöhungen durch WOSSA-SPENDER.AT’s Zustellern kommt, ist WOSSA-SPENDER.AT berechtigt, entweder den mit dem Geschäftspartner Preis im gleichen Verhältnis zu erhöhen oder die Indexanpassung vorzunehmen, welche zuvor genannt wurde.
Auch wenn WOSSA-SPENDER.AT den vereinbarten Preis ohne Berücksichtigung der Wertsicherung entgegennimmt oder hierüber attestiert verzichtet WOSSA-SPENDER.AT damit keinesfalls (etwa widerspruchsfrei) auf die sich aufgrund der Wertsicherungsklausel für die vergangenen oder die folgenden Lieferperioden ergebenden Erhöhungsbeträgen. Ein Verzicht auf die Geltendmachung der Wertsicherung ist nur ausdrücklich und schriftlich möglich.

4.
4.1.) Liefertermine sind nur dann bindend wenn WOSSA-SPENDER.AT diese schriftlich bestätigt hat. Die Liefertermine werden eingehalten sofern die Zahlungen genau und fristgerecht laut Vereinbarung getätigt werden.
4.2.) Die Leistungsgefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Geschäftspartner über; bei Lieferung der Ware durch WOSSA-SPENDER.AT mit deren Ablieferung beim Geschäftspartner.

5.
5.1.Der Geschäftspartner hat die Ware ist sofort nach Lieferung auf Mängel zu untersuchen. Etwaige festgestellte Mängel sind sofort schriftlich und bildlich festzuhalten und zu melden. Bei mangelhaft gelieferter Ware hat der Geschäftspartner nach Wahl von WOSSA-SPENDER.AT nur Anspruch auf kostenlose Verbesserung oder auf Ersatzlieferung. Der Geschäftspartner verzichtet auf sein Preisminderungsrecht sowie – soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgesehen ist – auf jeden Schadenersatz einschließlich Mangelfolgeschäden, sowie auf Produkthaftungsansprüche für Sachschäden. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, bei sonstigem Ausschluss jeder Gewährleistung alle übergebenen Gebrauchshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen die Stellungnahme von WOSSA-SPENDER.AT einzuholen. Darüber hinaus haftet WOSSA-SPENDER.AT nur, wenn ihr seitens des Geschäftspartner grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann und dann nur mit dem einfachen Betrag der Leistung, die WOSSA-SPENDER.AT dem Geschäftspartner für diese bemängelte Leistung in Rechnung gestellt hat. Eine Haftung für weitgehende Schäden, die über diese Summe hinaus gehen, wird ausgeschlossen.

6.
Als Zahlungsziel werden 7 Kalendertage ab Rechnungslegung vereinbart (Einlangen auf dem Konto von WOSSA-SPENDER.AT). WOSSA-SPENDER.AT stellt ausschließlich Vorausrechnungen über die vereinbarten Zahlungszeiträume. 1 % Zinsen bei Zahlungsverzug per Monat und EUR 9,00 pauschal zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer für notwendig gewordene Mahnschreiben vereinbart.
Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners der vereinbarten Beträge ist WOSSA-SPENDER.AT berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 3 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und den genannten Schadenersatz in Rechnung zu stellen. Eine Gegenverrechnung des Schadenersatzes mit erlegten Kautionen ist möglich. Bei Eröffnung eines Konkursverfahrens kann die Nachfristsetzung entfallen, begründetem Antrag auf Konkurseröffnung, Abweisung des Konkurses mangels Masse, bei Vorladung zur Ablegung des Vermögensverzeichnisses oder wenn der Geschäftspartner sonst offenkundig nicht in der Lage ist, die vereinbarten Preise zu leisten.
Tritt WOSSA-SPENDER.AT vom Vertrag zurück, weil der Geschäftspartner mit der Zahlung der vereinbarten Beträge in Verzug ist, ist der Geschäftspartner zur Zahlung des in P.3. genannten pauschalierten Schadenersatzes verpflichtet.

7.
Der Geschäftspartner haftet für WOSSA-SPENDER.AT dafür, dass die von ihm genannten bzw. zur Verfügung gestellten Warenzeichen und/oder Designvorgaben (für die Wasserspender, sonstigem Zubehör etc.) keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen. Der Geschäftspartner hält WOSSA-SPENDER.AT diesbezüglich vollkommen Schaden- und Klaglos.
WOSSA-SPENDER.AT wird davon entbunden, Nachforschungen über bestehende Warenzeichen und andere Schutzrechte zu betreiben und kann auf die Angaben des Geschäftspartners vertrauen. WOSSA-SPENDER.AT ist es gestattet, sämtliche gelieferten Waren mit ihrem Logo und Firmennamen zu versehen. Des Weiteren ist es WOSSA-SPENDER.AT gestattet, Wasserspender zu Zwecken der Werbung für Prospekte, Internet-Web-Seiten und dergleichen abzulichten und die Ablichtungen (Fotos) in jedweder Form zu verwenden, insbesondere auf Messen oder Werbeveranstaltungen als Referenzprodukte im Namen von WOSSA-SPENDER.AT auszustellen.

8.
Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht für den 1. Wiener Neustädter Gemeindebezirk vereinbart. Anzuwenden ist österreichisches Recht, mit Ausnahme der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist, soweit es nicht anders vereinbart ist, Wien. Abweichungen von einzelnen Bedingungen dieser AGB sowie ein Abgehen von dieser Formvorschrift sind nur schriftlich wirksam. Für Liefervereinbarungen mit Verbrauchern im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes gelten diese AGB nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleibt die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt; unwirksame Bestimmungen gelten als durch die wirtschaftlich am nächsten kommenden wirksamen Bestimmun- gen ersetzt.

9.
WOSSA-SPENDER.AT ist Eigentümerin des zur Verfügung gestellten Zubehörs und Inventars, wie zB: Wasserspender, Flaschengebinde (18,9 l), Abstellpaletten, Trinkbecher und sonstigem Equipment. Diese Liefervereinbarung wird zwischen WOSSA-SPENDER.AT als Lieferantin und dem auf Seite 1 genannten Geschäftspartner abgeschlossen. Die Vereinbarung besagt, dass WOSSA-SPENDER.AT‘s Geschäftspartner entweder zu dem in der Vereinbarung genannten Pauschalpreis (P.4.1.) oder zu den vereinbarten Stückpreisen, Mengenpreisen (P.4.2.) Alpenquellwasser geliefert bekommt.

10.
Vereinbart wird, dass WOSSA-SPENDER.AT die Ausführung der Leistung von Dritten (Subunternehmern, etc.) durchführen lassen kann. Des Weiteren wird vereinbart, dass WOSSA-SPENDER.AT sämtliche Vereinbarungen (auch diese Liefervereinbarung) mit schuldbefreiender Wirkung an einen Rechtsnachfolger übergeben kann und dieser damit vollinhaltlich in die Rechte und Pflichten von WOSSA-SPENDER.AT aus dieser Vereinbarung eintritt. Der Geschäftspartner erteilt diesem Vertragsübergang auf Rechtsnachfolger von WOSSA-SPENDER.AT bzw. der Vertragsübernahme durch diese bereits jetzt seine Zustimmung.Für Streitigkeiten aus einem diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Vertragsverhältnis, ist das am Sitz der Seven Vending sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig, sofern keine zwingende gesetzliche Norm entgegensteht.